Mit der Verkündung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes treten weitreichende Änderungen in Kraft. Welche Fristen relevant sind und worauf es jetzt ankommt
Am 28. Juli 2026 wurde das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich" im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Damit treten ab dem 29. Juli 2026 zahlreiche Änderungen für den Bau- und Immobiliensektor in Kraft – gestaffelt in mehreren Etappen bis zum 1. Januar 2030.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Ab 29.07.2026
- Die 65%-Pflicht für Erneuerbare Energien bei neuen Heizungen entfällt (§§ 71–71p GEG gestrichen).
- Das Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel wird aufgehoben (§ 72 GEG gestrichen).
- Neue Vorgaben betreffen den Austausch von Heizungsanlagen, eine Bio-Treppe und Stromdirektheizungen (§§ 42–46 GModG).
Ab 01.01.2027
- Einführung wesentlicher Regelungen zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) mit :
• Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude
• Solarpflicht für Neubauten
• Ökobilanzierungspflicht (LCA) für Neubauten - Überarbeitete Anforderungen an Energieausweise, Mindestenergiestandards und die energetische Bilanzierung
- Geändertes Referenzgebäude, neue Primärenergiefaktoren, neue DIN TS 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden ) und DIN SPEC 91606:2026-07 (Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke)
Ab 01.01.2028
- Einführung des Standards „Nullemissionsgebäude“ für Neubauten im Besitz oder zur Nutzung der öffentlichen Hand.
Ab 01.01.2030
- „Nullemissionsgebäude“ wird allgemein für alle Neubauten verpflichtend.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt »
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