Zwei Personen arbeiten an einem Schreibtisch mit Bauplänen und Computermonitor, umgeben von Bauhelmen und Architekturmaterialien.
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Ausschreibung 2021-04-14T13:05:00Z Mengenzuschläge im LV

Mengenzuschläge im Leistungsverzeichnis – zum Beispiel pauschal 10 % auf alle ermittelten Massen – wirken auf den ersten Blick wie ein einfacher Schutz gegen Kostensteigerungen. Wer die Mengen höher ansetzt, hofft, späteren Mehrmengen und Nachträgen vorzubeugen und „auf der sicheren Seite“ zu sein. Doch dieses Vorgehen kann gravierende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben: Der Auftraggeber verpflichtet sich unter Umständen zu mehr Bauleistung, als tatsächlich benötigt wird – mit allen Risiken bis hin zu Schadensersatzforderungen. Der Beitrag zeigt, warum pauschale Mengenzuschläge im LV keine gute Idee sind und weshalb eine präzise Mengenermittlung die bessere Strategie für Kostensicherheit ist.

Mengenzuschläge im Leistungsverzeichnis, z. B. pauschal in Höhe von 10%, erscheinen zunächst verlockend. Denn es besteht ja möglicherweise die Gefahr, die Mengen und damit die Bausumme zu gering zu kalkulieren. Später höher ausfallende Mengen und damit höhere Baukosten sollen mit pauschalen Mengenaufschlägen vermieden werden. Doch ist das tatsächlich ein empfehlenswertes Vorgehen?

„Ein ganz klares Nein!“

Uwe Morell

Der Herausgeber der LV-Texte empfiehlt die Mengen so exakt wie möglich zu kalkulieren und im Leistungsverzeichnis anzugeben.

Mengenzuschläge für höhere Kostensicherheit?

Um Kostensicherheit gewähren zu können, müssen entstehende Baukosten genau geplant werden. Denn auch eine Unterschreitung der Mengen kann negative Auswirkungen für den Bauherren haben.

Ein pauschaler Mengenzuschlag ohne entsprechenden Nachweis ist nicht geeignet, Kostensicherheit herzustellen. Zuschläge auf die Mengen im LV führen eher dazu, dass sich der Auftraggeber vertraglich dazu verpflichtet, mehr an Bauleistung zu bestellen als notwendig ist. Im Ergebnis wird bei der Abnahme weniger abgenommen, als beauftragt wurde. Dadurch entstehen dem Bauunternehmen gegenüber im schlimmsten Fall Schadensersatzansprüche. Und auch der Architekt kann von seinem Bauherren haftbar gemacht werden.

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zuletzt editiert am 20. April 2026