Mit der Verkündung des „Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) beginnt eine neue Phase der energetischen und klimapolitischen Gebäudebewertung. Das Gebäudemodernisierungsgesetz beschränkt sich nicht nur auf die Neuordnung der Wärmeversorgung. Es setzt zugleich wesentliche Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und ergänzt die bisher vor allem betriebsenergetisch geprägte Bewertung um die Treibhausgaswirkungen der gesetzlich betrachteten Lebenszyklusphasen von der Herstellung bis zum Rückbau.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trägt seit dem Inkrafttreten des Artikels 1 am 29. Juli 2026 die Bezeichnung Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG. Die für die Gebäudeökobilanzierung maßgeblichen Änderungen des Artikels 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft; die konkrete Nachweispflicht beginnt jedoch erst gestuft zum 1. Januar 2028 beziehungsweise zum 1. Januar 2030.
Rechtsstand und gestuftes Inkrafttreten
Für die fachliche Anwendung sind vier Zeitpunkte strikt zu unterscheiden. Die Verkündung schließt das Gesetzgebungsverfahren ab; sie setzt jedoch nicht alle Vorschriften gleichzeitig in Kraft. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen dem Inkrafttreten der methodischen Regelungen und dem späteren Beginn der konkreten Nachweispflicht ab 2028.
| Zeitpunkt | Bedeutung für die Gebäudeökobilanzierung |
|---|---|
| 28.07.2026 |
Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt. |
| 29.07.2026 |
Grundsätzliches Inkrafttreten des Artikels 1; die gesetzliche Kurzbezeichnung lautet GModG. |
| 01.01.2027 |
Inkrafttreten des Artikels 2 und damit der §§ 7 Absatz 5, 88b und 88c. |
| 01.01.2028 |
Nachweispflicht für neu zu errichtende Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche. Exakt 1.000 m² genügen für diese erste Stufe nicht. |
| 01.01.2030 |
Nachweispflicht für sämtliche neu zu errichtenden Gebäude; die Flächenschwelle entfällt. |
Entscheidend ist, dass die Berechnungsvorschriften ab 1. Januar 2027 Teil des Gesetzes sind. Die Pflicht, für ein konkretes Neubauvorhaben einen Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus zu erstellen, setzt jedoch erst 2028 beziehungsweise 2030 ein.
Gesetzliche Verankerung der DIN SPEC 91606
Von besonderer fachlicher Bedeutung ist § 7 Absatz 5 GModG. Danach sind die nach dem Gesetz erforderlichen Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen auf Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials zu ermitteln. Der Kennwert ist als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent je Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr auszuweisen.
Für diese Ermittlung verweist der Gesetzestext auf die Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606:2026-07. Die vom zuständigen Bundesministerium künftig bekannt zu machenden Datengrundlagen und Arbeitshilfen müssen die Spezifikationen der DIN SPEC berücksichtigen. Alternativ kann die vorgesehene nationale Referenzdatenbank als Datengrundlage eingesetzt werden.
Damit erhält die DIN SPEC eine besondere rechtliche Funktion: Technische Normen und Standards sind grundsätzlich freiwillig. Soweit der Gesetzgeber jedoch bestimmte Bilanzierungsregeln ausdrücklich in Bezug nimmt, werden diese innerhalb des gesetzlich definierten Anwendungsbereichs zur maßgeblichen Nachweisgrundlage.
Die Bezugnahme macht nicht automatisch jede Ausage der umfangreichen DIN SPEC verbindlich. Gesetzlich maßgeblich sind die konkret in Bezug genommenen Bilanzierungsregeln; weitere Inhalte können fachlich relevant sein, erhalten durch § 7 Absatz 5 aber nicht pauschal dieselbe Verbindlichkeit.
Inhalt und methodische Bedeutung
Die DIN SPEC 91606:2026-07 „Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke – Datengrundlagen, Regeln und Ergebnisdarstellung – Gebäude“ beschreibt methodische Grundlagen für die praktische Gebäudeökobilanzierung. Sie behandelt unter anderem:
- Datengrundlagen sowie Anforderungen an deren Qualität,
- System- und Bilanzgrenzen,
- Energie- und Stoffströme sowie die Massenermittlung,
- Lebenszyklusmodule von der Herstellung bis zum Rückbau,
- Umweltindikatoren und Berechnungsregeln,
- Annahmen, Szenarien und Austauschzyklen,
- Ergebnisdarstellung, Dokumentation und Transparenz,
- Anwendung bei Neubauten, Bestandsgebäude, Sanierungen und Modernisierungen.
Das Ziel ist ein einheitlicher methodischer Rahmen, der Ergebnisse nachvollziehbarer und die Vergleichbarkeit zwischen Projekten verbessert. Die DIN SPEC umfasst 243 Seiten, sie wurde im PAS-Verfahren durch ein temporäres Konsortium erarbeitet und wird über DIN Media kostenfrei als PDF bereitgestellt.
Methodisch ist zu differenzieren: Eine DIN SPEC nach dem PAS-Verfahren unterliegt nicht derselben umfassenden Konsenspflicht wie eine reguläre DIN-Norm. Das Verfahren verlangt jedoch, dass die Spezifikation dem bestehenden Deutschen Normenwerk nicht widerspricht. Eine DIN SPEC kann später Ausgangspunkt einer konsensbasierten Normung werden.
Die DIN SPEC behandelt auch Bestandsgebäude, Sanierungen und Modernisierungen. Die neue Pflicht zur Ökobilanzierung nach § 88b GModG erfasst dagegen stufenweise ausschließlich neu zu errichtende Gebäude.
Bericht zur Treibhausgas-Bilanz und Nachweispflicht
§ 88b führt den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus als neuen Bestandteil der gesetzlichen Nachweisführung ein. Der Bericht ist kein eigenständiger Energieausweis, sondern ein unselbständiger Teil, der dazu dient, die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis auszuweisen.
Der Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln. Für die praktische Anwendung muss das zuständige Bundesministerium noch ein amtliches Berichtsmuster sowie Anforderungen an das Datenaustauschformat bekannt machen.
Die Nachweispflicht wird zeitlich gestaffelt:
- ab 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,
- ab 1. Januar 2030 für sämtliche neu zu errichtenden Gebäude.
Damit wird der Energieausweis bei Neubauten zu einem umfassenderen Informations- und Nachweisinstrument weiterentwickelt. Neben den energetischen Bedarfskennwerten werden künftig auch die Treibhausgaswirkungen der gesetzlich betrachteten Lebenszyklusphasen A bis C – von der Herstellung bis zum Rückbau – ausgewiesen. Gutschriften und Lasten außerhalb der Systemgrenze sind methodisch gesondert zu behandeln und dürfen nicht undifferenziert mit A bis C verrechnet werden.
Das GModG verpflichtet zunächst zur Berechnung, Dokumentation und Ausweisung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen. Einen allgemeinen materiellen Höchstwert für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial enthält die veröffentlichte Fassung noch nicht.
Anforderungen an Qualifikation und Berufspraxis
Auch die Berechtigung zur Erstellung des Berichts wird neu geregelt. Nach § 88c darf der Bericht grundsätzlich nur von Personen erstellt werden, die eine Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erfolgreich abgeschlossen haben und zusätzlich eine gesetzlich anerkannte Grundberechtigung besitzen.
Als Grundberechtigung kommen insbesondere in Betracht:
- die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 88 GModG,
- eine Bauvorlageberechtigung nach Landesrecht oder
- eine besondere landesrechtliche Berechtigung zur Erstellung des Lebenszyklusberichts.
Die Fortbildung muss praktische Übungen einschließen und insbesondere folgende Kompetenzen vermitteln:
- rechtliche und normative Grundlagen,
- Interpretation und sachgerechte Auswahl von Datengrundlagen und Umweltindikatoren,
- Bilanzierungsmethodik, Massenermittlung und Festlegung der Systemgrenzen,
- Berechnungsschritte der Ökobilanzierung,
- Anwendung geeigneter LCA-Software,
- Optimierung und Nachweisführung.
Damit entsteht ein neues Qualifikationsfeld an der Schnittstelle von Architektur, Bauingenieurwesen, Energieberatung, Bauphysik, TGA, Datenmanagement und Nachhaltigkeitsbewertung. Zugleich steigt die Verantwortung für eine transparente Modellbildung, dokumentierte Annahmen und reproduzierbare Ergebnisse.
Wissenschaftliche und praktische Einordnung
Die gesetzliche Einführung einer Lebenszyklusbetrachtung ist fachlich konsequent. Die EU-Gebäuderichtlinie ([EU] 2024/1275) versteht die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude als einen ersten Schritt zu einer stärkeren Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft und der Treibhausgaswirkungen über den gesamten Gebäudelebenszyklus.
Mit sinkenden betrieblichen Energiebedarfen und einer zunehmend emissionsärmeren Energieversorgung gewinnen die Treibhausgaswirkungen aus Herstellung, Transport und Einbau von Bauprodukten, Austauschzyklen sowie Rückbau und Entsorgung relativ an Bedeutung. Diese Aussage ist jedoch projektspezifisch zu prüfen: Gebäudetyp, Tragwerk, Nutzungsdauer, technische Anlagen, Bilanzierungszeitraum und Energiesystem beeinflussen die Verteilung der Emissionen erheblich.
Die Belastbarkeit der künftigen Nachweise wird deshalb maßgeblich von der Qualität der Umsetzung abhängen. Dabei sind zwei Gruppen offener Punkte zu unterscheiden.
Die Belastbarkeit der künftigen Nachweise wird deshalb maßgeblich von der Qualität der Umsetzung abhängen. Dabei sind zwei Gruppen offener Punkte zu unterscheiden.
Gesetzlich noch bekannt zu machende Grundlagen
- Datengrundlagen und Arbeitshilfen des Bundes,
- das amtliche Muster des Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus,
- die Anforderungen an das maschinenlesbare Datenaustauschformat
Fachlich und administrativ zu umzusetzende Punkte
- Anerkennung, Umfang und Qualitätssicherung der Fortbildungen,
- Konformität und Validierung und Versionsmanagement der eingesetzten Software,
- Regeln für Prüfung, Plausibilisierung der Ergebnisse,
- Fortschreibung der Bilanz bei Planungs- und Ausführungsänderungen,
- Abgleich des Lebenszyklusberichts mit dem tatsächlich errichteten Gebäude.
Der fachlich entscheidende Paradigmenwechsel lautet: Für die gesetzliche Nachweisführung bei Neubauten wird die bisher vor allem betriebsenergetisch geprägte Bewertung um die Treibhausgaswirkungen der betrachteten Lebenszyklusphasen ergänzt.
Die DIN SPEC 91606:2026-07 bildet hierfür eine zentrale methodische Grundlage. Ihre Qualität wird sich nun in der Anwendung, im Vergleich realer Projekte, in der Konsistenz der Datengrundlagen und in der Weiterentwicklung zu einer dauerhaft belastbaren Nachweissystematik beweisen müssen.
Quellenbasis: „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“; BGBl. 2026 I Nr. 226, DIN SPEC 91606:2026-07 , „Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke – Datengrundlagen, Regeln und Ergebnisdarstellung – Gebäude“; DIN e.V., Wie eine DIN SPEC entsteht; Richtlinie (EU) 2024/1275 Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Autor Lars Klitzke, M.Eng., MAS, ist Energieexperte mit Fokus auf Gebäudesimulation, Bauphysik und autarke Versorgungskonzepte. Er lehrt seit 2012 an verschiedenen Hochschulen mit den Schwerpunkten dynamische Gebäudesimulation, Bauphysik und erneuerbare Energien. Seit 2023 hat er eine Vertretungsprofessur (W2) an der HS Mainz und seit 2025 hat er die Vertretung einer Professur (W2) an der Hochschule Zittau/Görlitz für das Berufungsgebiet Ingenieurwesen, TGA und Bauphysik übernommen.
