Grafik mit dem Text "Bauordnung für Berlin - Änderungen 2026" auf gelbem Hintergrund mit technischen Zeichnungen.
Quelle: RM Rudolf Müller Medien

Bauordnungsrecht 2026-02-27T11:23:00Z Änderung der Bauordnung für Berlin in Kraft

Verkündung im Februar 2026 ändert BauO Bln

Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Bauordnung Berlin vom 21.01.2026 (GVBL. S. 22) geändert. Verkündet wurden die Änderungen am 3. Februar 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3 und gelten ab 4. Februar 2026.

Mehr Flexibilität auf Berliner Baustellen: Neue Regeln treten in Kraft

Berlin reagiert auf Lieferengpässe, Kostensteigerungen und Fachkräftemangel: Mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin“ wird das Fristenregime für Baugenehmigungen spürbar gelockert und zugleich präzisiert.

Kernpunkt ist die Verlängerung der Fristen nach § 73 BauO Bln. Die Frist für den Baubeginn kann künftig auf Antrag dreimal um jeweils bis zu ein Jahr verlängert werden – und zwar auch rückwirkend, sofern der Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Frist bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.ausgabe-nr-3-vo...-21-56.pdf Damit erhalten Bauherren deutlich mehr Luft, wenn Projekte ins Stocken geraten.

Noch wichtiger für viele laufende Vorhaben: Die Frist für die Fertigstellung gilt künftig nicht, wenn die Besonderheit des Bauvorhabens eine längere Bauzeit erfordert oder wenn bereits vor dem 30. September 2024 begonnene Bauvorhaben wegen Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Bauherrschaft nicht rechtzeitig fertig werden. In diesen Fällen kann die Bauaufsicht die Frist bis zum 31. Dezember 2027 um maximal zwei Jahre verlängern.

Neu ist auch eine klarere Nachweispflicht: Wer eine befristete Erleichterung in Anspruch nehmen will, muss einen Bauablaufplan oder andere geeignete Unterlagen vorlegen bzw. die Voraussetzungen mit Unterlagen belegen.ausgabe-nr-3-vo...-21-56.pdf Zugleich wird klargestellt, dass sich die Befristung dieser Erleichterungen nicht auf die Geltungsdauer der Genehmigung selbst bezieht, sondern nur auf den Zeitraum, in dem die Bauaufsicht diese Sonderregel überhaupt anwenden darf.

Eine Übergangsregelung stellt sicher, dass die neue Fassung von § 73 für alle Bauvorhaben gilt, die am 4. Februar 2026 noch nicht fertiggestellt sind.

Das Siebte Gesetz zur Änderung der Bauordnung Berlin vom 21.01.2026 (GVBL. S. 22) ist am 04.02.2026 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 3

zuletzt editiert am 27. April 2026