Bauordnungsrecht 2015-09-04T00:00:00Z Abstandsflächen nach LBO Baden-Württemberg

Die Ermittlung der Abstandsflächen BW ist in der Landesbauordnung Baden-Württemberg in den §§ 5 und 6 geregelt.

Der  praxisorientierte Bildkommentar zu LBO BW  zeigt in anschaulichen Zeichnungen, wie die Abstandsflächen zu berechnen sind. Erläuternde Autorenhinweise geben vertiefende Hinweise zur Auslegung der Vorschriften.

Abstandsflächen BW nach Landesbauordnung

Technische Zeichnung im Schnitt, die die Definition der Bemessungshöhe ausgehend von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie am Dach darstellt.
Zu § 5 (4) Satz 2 Oberer Wandabschluss: Schnittlinie Wand–Dachhaut (Quelle: RM Rudolf Müller Medien)

LBO BW § 5 (4)

1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen.

2Als Wandhöhe gilt das Mas vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Hohen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend.

4Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den Eckpunkten der baulichen Anlage; liegen bei einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die oberen Abschlüsse verschieden hoch, gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.

5Maßgebend ist die tatsächliche Geländeoberflache nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde.

Autorenhinweis

Alle Außenpunkte der Gebäudehülle lassen Abstandsflächen entstehen. Bei der Abstandsflächenberechnung werden die tatsächlichen Abmessungen um einen Faktor verringert (siehe Abs. 5).

Methode zur Berechnung der Abstandsfläche:
• Erhebung der tatsächlichen Außenwandhöhe,
• Bestimmung eines Maßes Hw (Berücksichtigung Giebelflächen, Dachflächen) sowie
• Berechnung der Abstandsflächen durch Verringerungsfaktor (siehe Abs. 5).

Die tatsächliche Wandhöhe ist zu messen von der Geländeoberfläche bis zum oberen Wandabschluss. Die untere Bezugslinie des Wandabschlusses ist die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens entlang der Wand auf dem Baugrundstück. Es gilt nicht die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks. Der obere traufseitige Wandabschluss bei geneigten Dächern ist die Schnittlinie von Wand und Dach. Eine Geländeoberfläche darf nicht so angelegt sein, dass sie die Abstandsfläche verringert; auch darf eine zeitlich vorweggenommene Aufschüttung nicht zur Verringerung der Abstandsfläche genutzt werden (Satz 5).

Die tatsächliche Außenwandhöhe versetzter Außenwandteile ist gesondert zu ermitteln. Dies gilt für Außenwandteile, die horizontal (im Grundriss versetzt), vertikal (gestaffelt) oder höhenmäßig versetzt sind.

zuletzt editiert am 12. August 2026
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