Wann sind Balkone nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) im Abstandsflächenrecht zu berücksichtigen – und unter welchen Voraussetzungen gelten sie als untergeordnete Vorbauten?
Abstandsflächen nach BayBO und deren Ermittlung erfolgt in der Regel anhand der Wandhöhe ermittelt und beträgt normalerweise eine Wandhöhe (1 H), oder mindestens 3 Meter. In manchen Fällen darf davon jedoch auch abgewichen werden. Neben dem 16-m-Privileg gibt es Voraussetzungen, unter denen entsprechende Bauteile bei der Bemessung der Abstandsfläche nicht beachtet werden müssen.
Abstandsflächen BayBO: Privilegierung untergeordneter Bauteile nach Art. 6 (8)
Art. 6 (8) BayBO
Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
2. untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,
3. untergeordnete Dachgauben, wenna) sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen undb) ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m2 beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist.
Autorenhinweise zu Art. 6 Abs. 6
Die Regelung privilegiert untergeordnete Bauteile bei der Einbeziehung in die Abstandsflächen.
Privilegiert sind im Einzelnen:
- Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände
- Vorbauten wie Balkone und Erker
- Seitenwönde von Vorbauten und Dachaufbauten
- Maßnahmen zur Energieeinsparung

Zu Art. 6 Abs. 6 Nr. 1
Dachüberstände dürfen keine eigenständigeFunktion haben wie beispielweise als Überdachung für einen Kfz-Einstellplatz

Zu Art. 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a
Die vor der Novelle vom September 2018 gültige Regelung forderte nicht nur eine Begrenzung der untergeordneten Vorbauten auf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand, sondern suggerierte eine zweite Summenbegrenzung von insgesamt nicht mehr als 5 m. Nun wird klargestellt, dass jedes Bauteil das Maß von 5 m nicht überschreiten darf, die Gesamtsumme jedoch nicht eingeschränkt wird.
Auszug aus: Vollzugshinweise zur BayBO in der Fassung vom 29. August 2018
„Die Änderungen in Art. 6 Abs. 8 tragen klarstellend der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshof Rechnung, wonach untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker – innerhalb einer Summenbegrenzung von einem Drittel der Breite einer Außenwand – bis zu ,jeweils‘ 5 m Breite bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben.“